Das ADR
Europäisches Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Das Europäische Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschlossen und trat am 29. Januar 1968 in Kraft. Das Abkommen selbst wurde geändert durch das Protokoll zur Änderung von Artikel 14 Absatz 3 vom 21. August 1975 in New York, das am 19. April 1985 in Kraft trat.
Die Vereinbarung selbst ist kurz und einfach. Der Schlüsselartikel ist der zweite, der besagt, dass neben einigen übermäßig gefährlichen Gütern auch andere gefährliche Güter in Straßenfahrzeugen international befördert werden dürfen, sofern Folgendes eingehalten wird:
- die in Anhang A festgelegten Bedingungen für die betreffenden Waren, insbesondere hinsichtlich ihrer Verpackung und Kennzeichnung; und
- die in Anhang B festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb des Fahrzeugs, das die betreffenden Waren befördert.
Die Anhänge A und B wurden seit Inkrafttreten des ADR regelmäßig geändert und aktualisiert. Infolge der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen wurde eine überarbeitete konsolidierte Fassung als Dokument ECE / TRANS / 275, Vol. I und II ("ADR 2019").
Die Struktur steht im Einklang mit den Empfehlungen der Vereinten Nationen zum Transport gefährlicher Güter, den Modellvorschriften, dem International Maritime Dangerous Goods Code (der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation) und den technischen Anweisungen für den sicheren Transport gefährlicher Güter auf dem Luftweg (der Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) und die Vorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene (der Zwischenstaatlichen Organisation für die internationale Beförderung auf der Schiene). Das Layout ist wie folgt:
Anhang A: Allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen zu gefährlichen Gegenständen und Stoffen
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
Teil 2: Klassifizierung
Teil 3: Gefahrgutliste, Sonderbestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf begrenzte und ausgenommene Mengen
Teil 4: Verpackungs- und Tankvorräte
Teil 5: Versandverfahren
Teil 6: Anforderungen an den Bau und die Prüfung von Verpackungen, Zwischenschüttgutbehältern (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgutbehältern
Teil 7: Bestimmungen über die Bedingungen für Beförderung, Verladung, Entladung und Handhabung
Anhang B: Bestimmungen über Transportmittel und Transportvorgänge
Teil 8: Anforderungen an Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation
Teil 9: Anforderungen an den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen